Ein richtungsweisendes Urteil
Der Verfassungsgerichtshof hat kürzlich Bestimmungen des NÖ-Mindestsicherungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, konkret die Wartefrist als auch die Deckelung der Leistungen. Das bedeutet, dass die sehr ähnliche Regelung der Mindestsicherung in Oberösterreich wohl kaum der Prüfung durch die Verfassungsrichter standhalten würde.
Niederösterreich führte eine Deckelung der Leistungen ein – Familien und Hausgemeinschaften standen demgemäß Leistungen der Mindestsicherung bis zu einer maximalen Höhe von 1.500 € zu. (vergleichbar mit der Regelung in Oberösterreich).
Diese Deckelung wird vom VfGH als Verfassungswidrig erkannt, und die entsprechende Regelung wurde mit sofortiger Wirkung ohne Reparaturfrist aufgehoben und ist von Niederösterreich nicht mehr anzuwenden.
Zusätzlich führte Niederösterreich in dem NÖ-Mindestsicherungsgesetz eine Wartefrist (für Inländer sowie auch für Ausländer) ein. Wer in den letzten 6 Jahren mindestens 5 Jahre in Österreich wohnhaft war, steht der normalen BMS-Satz zu. Wer diese Frist nicht erfüllt, dem steht der Mindestsicherungssatz-Integration zu, diese wurde, vergleichbar mit der Regelung in Oberösterreich für anerkannte Flüchtlinge mit Asyl auf Zeit, mit einem rund 32% verringerten Satz festgelegt (derzeit ca 585 €).
Ausgenommen von der Regelung sind österreichische Staatsbürger, die die Wartefrist nicht erfüllen, wenn sie Österreich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen hatten. Diese Wartefrist wurde nun als gleichheitssatzwidrig erkannt und aufgehoben. Interessant sind die Ausführungen des VfGH zu der Anknüpfung an die Aufenthaltsdauer in Österreich für anerkannte Flüchtlinge – diese wird als unsachlich angeprangert – Der Ausschluss anspruchsberechtigten Personen die nicht über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen (z.B. EU-Bürger ohne Daueraufenthalt) sei in Ordnung – diesen Personen steht es grundsätzlich frei, in ihren Herkunftsländern zurückzukehren, um in der Heimat Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.
Im Unterschied dazu haben Asylberechtigte ihr Herkunftsland nicht aus freiem Entschluss verlassen, sondern aus Furcht vor Verfolgung, und haben ihren Wohnsitz in Österreich nicht frei gewählt. Schon dies begründet einen Unterschied, der es im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes verbietet, Asylberechtigte gleich wie die vorhin genannte Personengruppe zu behandeln, die jederzeit in ihr Herkunftsland zurückkehren kann.
„Dieses Urteil hebt zwar nur die Bestimmungen in Niederösterreich auf, hat höchstwahrscheinlich aber in weiterer Folge auch für die Regelung in Oberösterreich eine Bedeutung“, sagt Christian Schörkhuber, Geschäftsführer der Flüchtlings- und Mitgrantinnen GmbH.
Die Deckelung in NÖ und OÖ seien vergleichbar. Das bedeutet, dass bei einer Prüfung der OÖ-Regelung durch den VfGH ebenso eine Verfassungswidrigkeit erkannt werden würde, und das wiederum lasse einen Argumentationsspielraum in offenen Verfahren zu.
Der VfGh hat sich in fast allen Punkten der Argumentation der NGOs und vieler RechtsexpertInnen angeschlossen. Teilweise handelt es sich bei den RechtsexpertInnen um die selben Personen die auch die OÖ-Regelung als klar gesetzeswidrig definiert haben!
„Aus demokratiepolitischer Sicht müsste es eine Selbstverständlichkeit sein, dass die OÖ Regelung aufgrund der klaren Argumentationslinie des VfGh nochmals vom Verfassungsdienst des Landes überprüft wird und eine schnellstmögliche Reparatur des Gesetzes im Sinne des VfGh erfolgt und bis dahin die erfolgten Verschärfungen außer Kraft gesetzt werden“, sagt Schörkhuber.