Gemeinnützige Beschäftigung von Asylwerber*innen
In Oberösterreichischen Gemeinden, öffentlichkeitsnahen, nicht gewinnorientierten Organisationen und in größeren Trägereinrichtungen für Zivildiener
Asylwerber*innen mit der Zulassung zum Asylverfahren haben einen eingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Die unselbstständige Erwerbstätigkeit ist auf die Bereiche Saisonarbeit und gemeinnützige Hilfstätigkeiten beschränkt.
Die lange Dauer des Asylverfahrens kann durch gemeinnützige Beschäftigung sinnvoll genutzt werden und ermöglicht Asylwerber*innen die gesellschaftliche Teilhabe, eine Tagesstruktur und Motivationssteigerung.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 Bundesbetreuungsgesetz
Wer darf arbeiten
Asylwerber*innen ab 16 Jahren in Landes- und Bundesquartieren mit Zulassung zum Asylverfahren (weiße Karte) und ihr Einverständnis geben (d.h. freiwillig).
Beschäftigungsbereiche
Bei der Beschäftigung muss es sich um eine Hilfstätigkeit handeln (d.h. zeitlich begrenzter Arbeitseinsatz aus konkretem Anlass).
Beispiele:
Bezahlung/Anerkennungsbeitrag
Abhängig vom Arbeitsauftrag 3-5 Euro pro Stunde. Es wird nicht auf die Leistungen der Grundversorgung angerechnet (Freibetrag 110 Euro monatlich + 80 Euro pro Familienmitglied)
Wichtig für Auftraggeber