Gemeinnützige Beschäftigung von Asylwerber*innen

In Oberösterreichischen Gemeinden, öffentlichkeitsnahen, nicht gewinnorientierten Organisationen und in größeren Trägereinrichtungen für Zivildiener

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Integration in der Region

Asylwerber*innen mit der Zulassung zum Asylverfahren haben einen eingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Die unselbstständige Erwerbstätigkeit ist auf die Bereiche Saisonarbeit und gemeinnützige Hilfstätigkeiten beschränkt.

Die lange Dauer des Asylverfahrens kann durch gemeinnützige Beschäftigung sinnvoll genutzt werden und ermöglicht Asylwerber*innen die gesellschaftliche Teilhabe, eine Tagesstruktur und Motivationssteigerung.

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Oberösterreich bietet Schutz und Hilfe für verfolgte Menschen. Wir erwarten aber auch, dass diese einen Beitrag zu unserer Gemeinschaft leisten. Gemeinnützige Tätigkeiten fördern die Integration in der Gemeinschaft sowie die Akzeptanz vor Ort.“

– Landesrat Dr. Christian Dörfel

Wie funktioniert die gemeinnützige Beschäftigung?

Gesetzliche Grundlage
§ 7 Bundesbetreuungsgesetz

Wer darf arbeiten
Asylwerberinnen und Asylwerber ab 16 Jahren in Landes- und Bundesquartieren mit Zulassung zum Asylverfahren (weiße Karte) und ihrem Einverständnis (d.h. freiwillig).

Beschäftigungsbereiche
Bei der Beschäftigung muss es sich um eine Hilfstätigkeit handeln (d.h. zeitlich begrenzter Arbeitseinsatz aus konkretem Anlass).

Beispiele:

  • Verpacken
  • Sortieren
  • Räumen
  • Entsorgen
  • Schneeräumung
  • Pflege von Grünanlagen/Straßen
  • Fahr- und Botendienste
  • Mithilfe bei Veranstaltungen
  • Schneider*in
  • Dolmetscher*in
  • Hilfs- und Assistenzdienste bei sozialen Aufgaben

Bezahlung/Anerkennungsbeitrag
Üblicherweise 5 Euro pro Stunde. Es wird nicht auf die Leistungen der Grundversorgung angerechnet (Freibetrag 110 Euro monatlich + 80 Euro pro Familienmitglied)

Wichtig für Auftraggeber

  • Zu Fragen betreffend Unfall- und Haftpflichtversicherung kann das Integrationsservice Oberösterreich behilflich sein. Bei Bedarf bietet seit Kurzem das Land OÖ eine Unfall- und Haftpflichtversicherung zur Unterstützung an.
  • keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich, da über die Grundversorgung ein Krankenversicherungsschutz besteht
  • es kommt zu keinem Dienstverhältnis (Unterschied zu Aktion 20.000)
  • keine Meldung ans AMS oder Arbeitserlaubnis notwendig
  • über der Freibetragsgrenze ist eine Meldung an die Grundversorgungsstelle verpflichtend, darunter erwünscht
Offizieller Leistungskatalog

Christa Flohberger

Koordination Remu-Tätigkeiten
Tel.: 0676 / 8734 7318
remuneration@integrationsservice-ooe.at