Gemeinnützige Beschäftigung von Asylwerber*innen
In Oberösterreichischen Gemeinden, öffentlichkeitsnahen, nicht gewinnorientierten Organisationen und in größeren Trägereinrichtungen für Zivildiener

Asylwerber*innen mit der Zulassung zum Asylverfahren haben einen eingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Die unselbstständige Erwerbstätigkeit ist auf die Bereiche Saisonarbeit und gemeinnützige Hilfstätigkeiten beschränkt.
Die lange Dauer des Asylverfahrens kann durch gemeinnützige Beschäftigung sinnvoll genutzt werden und ermöglicht Asylwerber*innen die gesellschaftliche Teilhabe, eine Tagesstruktur und Motivationssteigerung.
Oberösterreich bietet Schutz und Hilfe für verfolgte Menschen. Wir erwarten aber auch, dass diese einen Beitrag zu unserer Gemeinschaft leisten. Gemeinnützige Tätigkeiten fördern die Integration in der Gemeinschaft sowie die Akzeptanz vor Ort.“
– Landesrat Dr. Christian Dörfel
Gesetzliche Grundlage
§ 7 Bundesbetreuungsgesetz
Wer darf arbeiten
Asylwerberinnen und Asylwerber ab 16 Jahren in Landes- und Bundesquartieren mit Zulassung zum Asylverfahren (weiße Karte) und ihrem Einverständnis (d.h. freiwillig).
Beschäftigungsbereiche
Bei der Beschäftigung muss es sich um eine Hilfstätigkeit handeln (d.h. zeitlich begrenzter Arbeitseinsatz aus konkretem Anlass).
Beispiele:
Bezahlung/Anerkennungsbeitrag
Üblicherweise 5 Euro pro Stunde. Es wird nicht auf die Leistungen der Grundversorgung angerechnet (Freibetrag 110 Euro monatlich + 80 Euro pro Familienmitglied)
Wichtig für Auftraggeber